Kurz & knapp: Das frühere Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst. Das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet; die Regelungen gelten teilweise gestaffelt. Für einen bereits gültigen Energieausweis entsteht allein dadurch keine Pflicht, einen neuen Ausweis erstellen zu lassen: Die §§ 79–88 bleiben in ihrer Nummerierung bestehen, die Pflichten bei Verkauf und Vermietung gelten unverändert. Da viele Eigentümer und Informationsangebote weiterhin von „GEG“ sprechen, verwenden wir beide Begriffe zur Einordnung.
Was genau ist im Juli 2026 passiert?
Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juli 2026 ein Änderungsgesetz zum Gebäudeenergiegesetz beschlossen; der Bundesrat hat ihm am selben Tag zugestimmt. Verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226); die Neuregelungen traten gestaffelt in Kraft, die ersten am 29. Juli 2026. Das frühere Gebäudeenergiegesetz wurde damit durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst. Der amtliche Name lautet jetzt: „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“.
Praktisch bedeutet das: Wo bisher „GEG“ stand – in Energieausweisen, Kaufverträgen, Immobilienanzeigen oder auf dieser Website –, ist heute dasselbe Gesetz unter neuem Namen gemeint. Verweise auf GEG-Paragrafen bleiben zutreffend, weil die Paragrafen zum Energieausweis ihre Nummerierung behalten haben.
Was bedeutet der Wechsel zum GModG für den Energieausweis?
Für bereits gültige Energieausweise ändert sich unmittelbar nichts. Die zentralen Vorschriften zu Energieausweisen in §§ 79–88 bleiben in ihrer Nummerierung bestehen; durch das GModG entsteht keine neue Austauschpflicht. Konkret gilt weiter:
| Paragraf | Regelt | Geändert durch das GModG? |
|---|---|---|
| § 79 | Grundsätze des Energieausweises, Gültigkeit 10 Jahre | Nein |
| § 80 | Ausstellung, Verwendung, Vorlage- und Übergabepflicht | Nein |
| §§ 81–82 | Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis | Nein |
| § 86 | Energieeffizienzklassen für Wohngebäude | Nein |
| § 87 | Pflichtangaben in Immobilienanzeigen | Nein |
| § 88 | Wer Energieausweise ausstellen darf | Nein |
| § 108 | Bußgelder (bis zu 10.000 € bei Ausweis-Verstößen) | Nein |
Damit bleibt auch alles bestehen, was daraus folgt: Die Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Neubau, die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, die Pflichtangaben im Inserat und die Bußgelder bei Verstößen. Ein gültiger Energieausweis bleibt grundsätzlich bis zum Ende seiner zehnjährigen Gültigkeitsdauer verwendbar. Ein neuer Ausweis wird nicht allein wegen des GModG erforderlich; eine Ausstellungspflicht kann sich insbesondere bei Neubau sowie bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung ergeben.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz überhaupt?
Das Gebäudeenergiegesetz ist seit dem 1. November 2020 das zentrale Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Es führte die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz zusammen. Es regelt drei große Bereiche:
- Anforderungen an Gebäude – Dämmung, Effizienzstandards für Neubau und Sanierung,
- Anlagentechnik und Heizungen – welche Heizungen eingebaut und betrieben werden dürfen,
- Energieausweise – Ausstellung, Inhalt, Gültigkeit und Pflichten bei Verkauf und Vermietung (§§ 79–88).
Für Eigentümer, Verkäufer und Vermieter ist im Alltag vor allem der dritte Bereich relevant – welche Pflichten daraus folgen, zeigt die Seite Energieausweis-Pflicht.
Warum wurde das GEG in GModG umbenannt?
Der neue Name gehört zu einer politischen Reform der Heizungsregeln – des Teils, der umgangssprachlich „Heizungsgesetz“ genannt wurde. Die Bundesregierung wollte die umstrittene 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch abschaffen und durch ein technologieoffenes Modell ersetzen. Umgesetzt wurde die Reform durch ein Änderungsgesetz, das dem gesamten Gesetz zugleich einen neuen Namen gab: Aus dem „Gebäudeenergiegesetz“ wurde das „Gebäudemodernisierungsgesetz“.
Was ändert das GModG inhaltlich?
Die wesentlichen Änderungen betreffen das Heizen – nicht den Energieausweis. Die drei wichtigsten Punkte:
- 65-Prozent-Vorgabe entfällt: Beim Einbau einer neuen Heizung müssen nicht mehr pauschal 65 Prozent erneuerbare Energien nachgewiesen werden. Für neue Gas- und Ölheizungen gelten jedoch weiterhin die gesetzlichen Anforderungen des Stufenmodells.
- Technologieoffenes Stufenmodell: Stattdessen gilt für neue Heizungen ein Stufenmodell, bei dem der Anteil erneuerbarer beziehungsweise biogener Brennstoffe über die Jahre schrittweise steigt.
- EU-Gebäuderichtlinie (EPBD): Das Gesetz enthält zugleich erste Schritte zur Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie, etwa den Nullemissionsgebäude-Standard für Neubauten (2028 für Behördengebäude, 2030 für alle Neubauten). Was die Richtlinie auf EU-Ebene für Energieausweise vorsieht, steht im Ausblick.
Wann tritt welcher Teil in Kraft?
Das GModG gilt nicht auf einen Schlag, sondern in Stufen. Für Eigentümer sind vier Termine relevant:
| Ab wann | Was gilt | Betrifft den Energieausweis? |
|---|---|---|
| 29.07.2026 | Erste Regelungen in Kraft: neuer Gesetzesname GModG; neue Heizungsregeln (Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe, Stufenmodell) | Nein – §§ 79–88 bleiben bestehen |
| 01.01.2027 | Artikel 2 des Änderungsgesetzes tritt in Kraft: der große Umsetzungsschritt zur EU-Gebäuderichtlinie, darunter die neu gefassten Energieausweis-Paragrafen; Details siehe Ausblick | Ja – für neu ausgestellte Ausweise: §§ 79 bis 87 werden neu gefasst, unter anderem wird die digitale, maschinenlesbare Ausstellung Pflicht. Bereits ausgestellte, noch gültige Ausweise bleiben unberührt |
| 2028 / 2030 | Nullemissionsgebäude-Standard: ab 2028 für Behördengebäude, ab 2030 für alle Neubauten | Indirekt – über die Neubau-Anforderungen |
| ab 2029 | Stufenmodell für neue Gas- und Ölheizungen: Mindestanteil biogener Brennstoffe bzw. Wasserstoff steigt (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040) | Nein |
Ausblick: EU-Gebäuderichtlinie
Der große deutsche Umsetzungsschritt zur EU-Gebäuderichtlinie tritt am 1. Januar 2027 in Kraft: Artikel 2 des Änderungsgesetzes (Artikel 9 Absatz 2 BGBl. 2026 I Nr. 226) fasst die Energieausweis-Vorschriften der §§ 79 bis 87 neu. Unter anderem muss ein Energieausweis dann digital in einem maschinenlesbaren Format ausgestellt werden (§ 79 Absatz 2 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung). Bereits ausgestellte und noch gültige Ausweise bleiben davon unberührt und behalten ihre zehnjährige Laufzeit; für sie regelt § 112 GModG, welche Angaben weiterhin in Immobilienanzeigen gehören.
Auf EU-Ebene geht die Richtlinie darüber hinaus: Sie sieht weiterentwickelte und digitale Energieausweise vor, und Angaben zum Lebenszyklus-Treibhauspotenzial sollen für bestimmte Neubauten ab 2028 und für alle Neubauten ab 2030 verpflichtend werden. Sobald weitere deutsche Umsetzungsdetails feststehen, aktualisieren wir diese Seite.
Warum schreiben wir weiterhin GEG?
Weil es der Name ist, den fast alle kennen und suchen. Das Gesetz war sechs Jahre lang als GEG bekannt; Energieausweise, Verträge, Behördenschreiben und Fachliteratur verweisen darauf. Wir schreiben deshalb weiterhin GEG und meinen damit dasselbe Gesetz, das amtlich jetzt GModG heißt. Wo es auf den amtlichen Namen ankommt – etwa in Quellenangaben – nennen wir beide.
Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226 – verkündet am 28. Juli 2026, konsolidierter Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de und GEG-Infoportal des Bundes – geprüft am 13.08.2026.
Häufige Fragen zum Wechsel vom GEG zum GModG
Ist mein Energieausweis nach dem Wechsel zum GModG noch gültig?
Ja. Der Wechsel vom GEG zum GModG ändert nichts an bestehenden Energieausweisen. Ein Energieausweis bleibt zehn Jahre ab Ausstellung gültig – unabhängig davon, ob er unter dem Namen GEG oder GModG ausgestellt wurde.
Muss ich wegen des GModG einen neuen Energieausweis erstellen lassen?
Nein. Die Vorschriften zum Energieausweis (§§ 79–88) bleiben in ihrer Nummerierung bestehen, und das GModG begründet keine neue Austauschpflicht. Eine Ausstellungspflicht entsteht wie bisher insbesondere bei Neubau sowie bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung – oder wenn die zehnjährige Gültigkeit des alten Ausweises abläuft.
Ist das Gebäudeenergiegesetz abgeschafft?
Nein, die Regelungen gelten fort: Das frühere Gebäudeenergiegesetz wurde durch das Gebäudemodernisierungsgesetz abgelöst. Der amtliche Name lautet jetzt Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG).
Was ist der Unterschied zwischen GEG und GModG?
GModG ist der amtliche Name des Gesetzes, das das frühere GEG abgelöst hat – der rechtliche Rahmen für die energetischen Anforderungen an Gebäude bleibt derselbe. Praktisch geändert hat die Reform vor allem die Heizungsregeln: Die pauschale 65-Prozent-Vorgabe entfällt, für neue Gas- und Ölheizungen gilt ein Stufenmodell. Die Energieausweis-Vorschriften (§§ 79–88) bleiben in ihrer Nummerierung bestehen.
Warum heißt das Gesetz jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz?
Der neue Name gehört zur Reform der Heizungsregeln: Die 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch entfällt zugunsten eines technologieoffenen Stufenmodells. Die Bundesregierung hat die Reform mit einem neuen Namen für das gesamte Gesetz verbunden.
Gelten die bekannten Paragrafen wie § 80 und § 87 GEG noch?
Ja. Die Energieausweis-Paragrafen behalten ihre Nummerierung: § 79 (Grundsätze), § 80 (Ausstellung und Verwendung), § 87 (Pflichtangaben in Immobilienanzeigen), § 88 (Ausstellungsberechtigung) und § 108 (Bußgelder) gelten fort.
Was ist mit dem „Heizungsgesetz“?
„Heizungsgesetz“ war nie ein amtlicher Name, sondern die umgangssprachliche Bezeichnung für die Heizungsregeln im GEG. Genau diese Regeln hat das GModG geändert: Die pauschale 65-Prozent-Vorgabe entfällt; für neue Gas- und Ölheizungen gilt stattdessen ein gesetzliches Stufenmodell mit steigenden Anteilen biogener Brennstoffe.
Ändert das GModG die Kosten für den Energieausweis?
Nein. Die Anforderungen an Energieausweise sind unverändert, und die Preise der Aussteller sind marktbestimmt. Ein Verbrauchsausweis kostet online weiterhin ab 69,90 €, ein Bedarfsausweis ab 119,90 € (Stand: August 2026).
Was plant die EU künftig für den Energieausweis?
Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) sieht weiterentwickelte und digitale Energieausweise vor. In Deutschland setzt Artikel 2 des Änderungsgesetzes zum GModG diesen Schritt um: Er tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und fasst die Energieausweis-Vorschriften der §§ 79 bis 87 neu – ab dann ist ein Energieausweis digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf EU-Ebene sollen Angaben zum Lebenszyklus-Treibhauspotenzial für bestimmte Neubauten ab 2028 und für alle Neubauten ab 2030 verpflichtend werden. Bestehende Ausweise bleiben bis zum Ende ihrer zehnjährigen Gültigkeit verwendbar.
Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung; Detailfragen klären im Zweifel eine qualifizierte ausstellende Person oder eine rechtliche Prüfung.