Energieausweis bei Vermietung: Pflichten für Vermieter
Zuletzt aktualisiert: 15.07.2026
Ja – wer eine Wohnung oder ein Haus neu vermietet, braucht einen gültigen Energieausweis. Hier steht, was Sie als Vermieter konkret tun müssen – von der Immobilienanzeige über die Besichtigung bis zur Übergabe an den neuen Mieter.
Kurz & knapp: Bei jeder Neuvermietung ist der Energieausweis Pflicht – die Pflicht beginnt schon mit der Immobilienanzeige (§ 87 GEG). Interessenten vorlegen (§ 80 GEG), nach Abschluss eine Kopie übergeben. Bei bestehenden Mietern ohne Mieterwechsel besteht keine Pflicht. Die Kosten trägt der Eigentümer und sind nicht umlagefähig. Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis 10.000 €.
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| Frage | Kurzantwort | Wann relevant |
|---|---|---|
| Ist er Pflicht? | Ja bei Neuvermietung | Bei Mieterwechsel / erster Vermietung |
| Auch bei Bestandsmietern? | Nein | Laufendes Mietverhältnis ohne Wechsel |
| Muss es ins Inserat? | Ja – 5 Pflichtangaben (§ 87 GEG) | Sobald ein Ausweis vorliegt |
| Wann vorlegen? | Spätestens bei der Besichtigung | Vor bzw. bei der Besichtigung |
| Wann übergeben? | Kopie nach Vertragsabschluss | Nach Abschluss des Mietvertrags |
| Wer zahlt? | Der Vermieter (nicht umlagefähig) | Vor der Vermarktung |
| Welcher Ausweis? | Meist Verbrauchsausweis (freie Wahl) | Wohngebäude nach 1977 oder saniert |
| Bußgeld ohne Ausweis? | Bis 10.000 € | Bei Verstoß gegen § 80 / § 87 GEG |
Ist ein Energieausweis bei Vermietung Pflicht?
Ja. Sobald Sie eine Wohnung oder ein Haus neu vermieten, verlangt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) einen gültigen Energieausweis. Die Pflicht entsteht nicht erst bei Vertragsabschluss, sondern bereits mit der gewerblichen Immobilienanzeige (§ 87 GEG) und spätestens bei der Besichtigung (§ 80 GEG).
Für welche Vermietungen gilt die Pflicht?
- Neuvermietung einer leer stehenden oder erstmals vermieteten Einheit,
- Wiedervermietung nach einem Mieterwechsel,
- Vermietung, Verpachtung oder Verleasung einer Nutzungseinheit,
- sobald eine kommerzielle Anzeige (Portal, Zeitung, Makler) geschaltet wird.
Was ist der Energieausweis? Er ist der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis über die energetische Qualität eines Gebäudes und nach § 79 GEG zehn Jahre gültig. Rechtsgrundlage der Vermieterpflichten sind § 80 (Vorlage und Bereithaltung), § 87 (Pflichtangaben in Anzeigen) und § 88 GEG (wer ausstellen darf). Für die allgemeine Pflicht über alle Fälle hinweg siehe Energieausweis-Pflicht.
Gilt die Pflicht auch bei bestehenden Mietern?
Nein. Für ein laufendes Mietverhältnis mit Bestandsmietern müssen Sie keinen Energieausweis nachreichen. Die Pflicht greift erst, wenn Sie neu vermieten – also bei einem Mieterwechsel oder dem Neuabschluss eines Mietvertrags. Dies ist der wichtigste Unterschied und der häufigste Irrtum bei Vermietern.
Welche Pflichten habe ich als Vermieter?
Der Energieausweis gehört von der Anzeige an in den Vermietungsprozess – nicht erst zur Übergabe. Fünf Schritte führen von der Immobilienanzeige bis zur Schlüsselübergabe. Verstöße bei Anzeige, Besichtigung und Übergabe sind jeweils eigenständige Ordnungswidrigkeiten und können separat geahndet werden (§ 108 GEG).
Vorbereitung – noch vor Schritt 1:
- Zulässige Ausweisart prüfen (Bedarf oder Verbrauch) – im Zweifel per „Welcher Energieausweis?"-Test
- Energieausweis rechtzeitig erstellen lassen, damit die Werte schon fürs Inserat vorliegen
Immobilienanzeige erstellen – mit den 5 Pflichtangaben
Schon die Anzeige muss die Energiedaten enthalten. Sobald ein Ausweis vorliegt, müssen kommerzielle Vermietungsanzeigen die fünf Pflichtangaben nach § 87 GEG enthalten:
- die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
- der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch (Kennwert in kWh/(m²·a)),
- der wesentliche Energieträger der Heizung,
- das Baujahr des Wohngebäudes,
- die Energieeffizienzklasse (A+ bis H).
So sieht eine korrekte Angabe im Inserat aus:
Energieverbrauchsausweis, Endenergieverbrauch 122 kWh/(m²·a), wesentlicher Energieträger Erdgas, Baujahr 1994, Energieeffizienzklasse D.
Die Pflicht gilt für Anzeigen in kommerziellen Medien (Immobilienportale, Zeitungen) – und nur, wenn zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung bereits ein Ausweis vorliegt. Erzeugen Sie den fertigen Textblock direkt hier:
Anzeigentext für Ihr Inserat erstellen
Tragen Sie die fünf Werte aus Ihrem Energieausweis ein – daneben entsteht der fertige Textblock, den Sie mit einem Klick in Ihre Anzeige kopieren.
Erfüllt die Pflichtangaben nach § 87 GEG. Übernehmen Sie die Werte exakt so, wie sie im Energieausweis stehen.
Besichtigung durchführen – Ausweis vorlegen
Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie Interessenten den Ausweis unaufgefordert vorlegen (§ 80 GEG). Ein gut sichtbarer Aushang genügt; findet keine Besichtigung statt, ist er auf Verlangen unverzüglich zu zeigen. Ein vorhandener, aber nicht gezeigter Ausweis reicht nicht. Nutzen Sie den Termin auch, um Fragen der Interessenten zu den Energiewerten zu beantworten – das schafft Vertrauen und spart Rückfragen.
Mietvertrag abschließen – Ausweis bereithalten
Der Energieausweis ist kein Vertragsbestandteil – aber halten Sie ihn zur Unterzeichnung bereit. Prüfen Sie die Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit und planen Sie die Übergabe des Ausweises direkt mit ein, damit sie nicht untergeht.
Energieausweis übergeben
Unverzüglich nach Abschluss des Mietvertrags übergeben Sie dem neuen Mieter den Energieausweis oder eine Kopie – auf Papier oder digital. Lassen Sie sich die Übergabe schriftlich bestätigen (z. B. im Übergabeprotokoll) und behalten Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen.
Schlüsselübergabe und Dokumentation
Dokumentieren Sie die Übergabe und bewahren Sie die Unterlagen auf. Der Energieausweis selbst gilt 10 Jahre (§ 79 GEG) – bewahren Sie ihn mindestens so lange auf, zusammen mit dem Übergabeprotokoll. So können Sie die Erfüllung Ihrer Pflichten jederzeit nachweisen und nutzen denselben Ausweis für die nächste Vermietung.
Wer ist verantwortlich? Die Pflicht liegt bei Ihnen als Vermieter – und lässt sich nicht abgeben. Damit keine Missverständnisse entstehen, die Rollen im Überblick:
- Vermieter/Eigentümer: trägt die gesetzliche Pflicht – Ausweis besorgen, Pflichtangaben ins Inserat, vorlegen, nach Abschluss übergeben (§ 80, § 87 GEG).
- Makler: darf Anzeige, Kommunikation und Unterlagen übernehmen – die Pflicht bleibt trotzdem beim Vermieter. Fehlen Pflichtangaben in der Anzeige, haften oft beide nebeneinander.
- Mieter: hat ein Recht auf die Informationen und die Übergabe – trägt selbst keine Pflicht.
Kann der Mieter darauf verzichten? Nein. Die Vorlage- und Übergabepflicht ist öffentlich-rechtlich – ein formloser Verzicht des Mieters befreit Sie weder von der Pflicht noch vom Bußgeldrisiko.
Welchen Energieausweis brauche ich bei Vermietung?
In den meisten Fällen dürfen Sie frei wählen – und der günstigere Verbrauchsausweis reicht dann aus. Nur bei kleinen, unsanierten Altbauten schreibt das Gesetz den Bedarfsausweis vor.
- Verbrauchsausweis – beruht auf dem gemessenen Energieverbrauch der letzten drei Jahre; günstiger und schneller; für die meisten Mietobjekte zulässig.
- Bedarfsausweis – beruht auf einer technischen Gebäudeanalyse; aussagekräftiger, aber teurer.
Wann ist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben? Nur wenn alle drei Punkte zutreffen (§ 80 Abs. 3 GEG): Wohngebäude mit höchstens vier Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977 und nicht auf den 1977er-Wärmeschutz-Standard saniert. Trifft ein Punkt nicht zu, dürfen Sie den Verbrauchsausweis wählen. Details zu diesem Fall stehen unter Energieausweis für ein altes Haus.
Unsicher, welcher Ausweis für Ihr Gebäude zulässig ist? Der kostenlose Test klärt das in wenigen Schritten; mehr zum Unterschied unter Bedarfs- vs. Verbrauchsausweis.
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Online ab 69,90 € für den Verbrauchsausweis, ab 119,90 € für den Bedarfsausweis. Die Kosten trägt der Vermieter bzw. Eigentümer. Der genaue Preis hängt von der Ausweisart und dem Gebäude ab – eine Übersicht gibt die Seite Energieausweis Kosten.
Wer zahlt den Energieausweis bei Vermietung? Der Vermieter. Die Kosten zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten und dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Wer darf einen Energieausweis erstellen? Nur nach § 88 GEG berechtigte Personen: Architekt:innen, Ingenieur:innen, bestimmte Handwerksmeister und fortgebildete Schornsteinfeger. Jeder gültige Ausweis erhält eine Registriernummer (DIBt).
Welche Unterlagen werden benötigt? Für den Verbrauchsausweis halten Sie bereit:
- Heiz- bzw. Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre,
- Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes,
- Art der Heizung und wesentlicher Energieträger,
- Angaben zu längeren Leerständen.
Sanktionen bei Verstößen
Wer bei einer Neuvermietung gegen die Energieausweis-Pflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG – das Bußgeld beträgt bis zu 10.000 €.
Bis zu 10.000 € Bußgeld bei fehlendem, nicht vorgelegtem oder nicht übergebenem Energieausweis – oder bei fehlenden Pflichtangaben in der Anzeige (§ 108 Abs. 1 Nr. 23–25 GEG).
Was passiert ohne Energieausweis? Fehlt der Ausweis oder ist er abgelaufen, kann die zuständige Landesbehörde ein Bußgeld verhängen. Auch fehlende Pflichtangaben und die nicht erfolgte Vorlage oder Übergabe sind je eigene Verstöße.
Ich bin Mieter – wo melde ich, dass kein Energieausweis vorliegt? Interessenten und Mieter können sich an die zuständige Vollzugsbehörde des Bundeslandes wenden (je nach Land z. B. Bauaufsicht oder Landesamt). Eine bundesweit einheitliche Meldestelle gibt es nicht.
Wird das kontrolliert? Es gibt keine flächendeckende Routinekontrolle, aber anlassbezogene Prüfungen und Portal-Stichproben – das Risiko ist nicht rein theoretisch.
Sonderfälle bei Vermietung
Nicht jede Vermietung ist ein Standardfall. Diese Konstellationen fragen Vermieter besonders häufig – hier die Kurzantwort:
| Sonderfall | Gilt die Pflicht? | Worauf achten |
|---|---|---|
| Eigentumswohnung | Ja | Ein gültiger Energieausweis für das gesamte Gebäude genügt; über die WEG/Verwaltung anfordern – Details unter Wohnung & Mehrfamilienhaus. |
| Denkmalgeschütztes Gebäude | Meist nein | Baudenkmäler sind i. d. R. befreit (§ 79 Abs. 4 GEG) – Details unter Altbau. |
| WG-Zimmer | Ja | Der Ausweis gilt für Wohnung bzw. Gebäude, nicht pro Zimmer. |
| Zwischenmiete / Untermiete | i. d. R. nein | Kein neuer Ausweis nötig, solange das Hauptmietverhältnis besteht. |
| Möblierte Vermietung / Zeitmiete | Ja | Wie normale Neuvermietung, sobald eine kommerzielle Anzeige geschaltet wird. |
| Ferienwohnung | Kommt darauf an | Bei dauerhafter Vermietung wie üblich Pflicht; sehr kurze, hotelähnliche Beherbergung kann ausgenommen sein. Im Einzelfall prüfen. |
| Kleines Gebäude bis 50 m² | Nein | Nutzfläche bis 50 m² ist von der Pflicht ausgenommen (§ 79 Abs. 4 GEG). |
Vor der Neuvermietung erstellen
Der Ausweis muss vor dem Inserat und zur Besichtigung vorliegen. Für viele Wohngebäude erstellen Sie ihn schnell online zum Festpreis – per Express oft am selben Tag.
Energieausweis express erstellen »Häufige Fragen zum Energieausweis bei Vermietung
Braucht man bei Vermietung einen Energieausweis?
Ja. Bei jeder Neuvermietung oder Wiedervermietung ist ein gültiger Energieausweis Pflicht – schon in der Immobilienanzeige. Bestehende Mietverhältnisse ohne Mieterwechsel sind ausgenommen.
Was passiert bei Vermietung ohne Energieausweis?
Ein fehlender, nicht vorgelegter oder nicht übergebener Energieausweis ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG. Es drohen Bußgelder von bis zu 10.000 €; auch fehlende Pflichtangaben in der Anzeige werden geahndet.
Muss ich den Energieausweis auch bei bestehenden Mietern vorlegen?
Nein. Die Vorlage- und Übergabepflicht greift erst bei einer Neuvermietung beziehungsweise einem Mieterwechsel. Solange das bestehende Mietverhältnis fortbesteht, müssen Sie keinen Energieausweis nachreichen.
Wer zahlt den Energieausweis bei Vermietung?
Der Vermieter bzw. Eigentümer. Die Kosten zählen nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten und dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Welcher Energieausweis ist bei Vermietung nötig – Bedarf oder Verbrauch?
Meist reicht der günstigere Verbrauchsausweis. Ein Bedarfsausweis ist nur Pflicht, wenn das Wohngebäude höchstens vier Wohnungen hat, der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und es nicht auf den 1977er-Standard saniert ist.
Muss der Energieausweis in der Wohnungsanzeige stehen?
Ja. Sobald ein Ausweis vorliegt, müssen die Pflichtangaben nach § 87 GEG (Ausweisart, Endenergiewert, Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse) in jeder kommerziellen Anzeige enthalten sein.
Wie lange ist der Energieausweis gültig?
Zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 GEG). Läuft er während der Vermietung ab, brauchen Sie bei der nächsten Neuvermietung einen neuen gültigen Ausweis.
Als Mieter: Wo melde ich, dass kein Energieausweis vorliegt?
Bei der zuständigen Vollzugsbehörde Ihres Bundeslandes (je nach Land z. B. Bauaufsicht oder Landesamt). Eine bundesweit einheitliche Meldestelle gibt es nicht; Kontrollen erfolgen anlassbezogen und per Stichprobe.
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext des GEG. Zuletzt aktualisiert am 15.07.2026.