Kurz & knapp: Ein Energieausweis ist Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Neubau. Damit verbunden sind vier Pflichten: den Ausweis ausstellen lassen, bei der Besichtigung vorlegen, nach Vertragsabschluss übergeben und die Pflichtangaben im Inserat nennen. In der Pflicht ist immer die Eigentümerseite. Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis zu 10.000 € (§ 108 GEG). Bei reiner Selbstnutzung wird kein Ausweis benötigt.
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Wann ist ein Energieausweis Pflicht – und wann entsteht die Pflicht?
Ein Energieausweis ist Pflicht, sobald eine Immobilie verkauft, vermietet oder neu gebaut wird. Die Pflicht entsteht dabei nicht auf einen Schlag, sondern an mehreren Punkten im Vermarktungsprozess – von der Anzeige über die Besichtigung bis zur Übergabe. Dieser Abschnitt klärt, was die Pflicht bedeutet, in welchen Situationen sie greift und wann genau sie entsteht.
Was bedeutet die Energieausweis-Pflicht?
Der Energieausweis soll Käufern und Mietern schon vor der Entscheidung transparente Angaben zur energetischen Qualität eines Gebäudes liefern. Deshalb verpflichtet das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Eigentümer bei Verkauf, Vermietung und Neubau, einen gültigen Ausweis auszustellen, vorzulegen, zu übergeben und die Pflichtangaben im Inserat zu nennen (bundesweit seit 2008/2009, DIBt-Registriernummer seit 1. Mai 2014). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern geahndet werden.
Konkret umfasst die Pflicht vier einzelne Pflichten – jede kann eigenständig verletzt werden, und jede Verletzung ist eine eigene Ordnungswidrigkeit:
| Pflicht | Was bedeutet sie? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ausstellungspflicht | Rechtzeitig einen gültigen Energieausweis erstellen lassen, bevor Sie vermarkten. | § 80 GEG |
| Vorlagepflicht | Den Ausweis Interessenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen. | § 80 Abs. 4 GEG |
| Übergabepflicht | Den Ausweis nach Vertragsabschluss an Käufer oder neuen Mieter übergeben. | § 80 Abs. 4 GEG |
| Informationspflicht | Die Pflichtangaben aus dem Ausweis bereits in der Immobilienanzeige nennen. | § 87 GEG |
Checkliste für Eigentümer – in dieser Reihenfolge:
- Zulässige Ausweisart prüfen (Bedarf oder Verbrauch)
- Energieausweis rechtzeitig erstellen lassen
- Pflichtangaben aus dem Ausweis ins Inserat übernehmen (§ 87 GEG)
- Ausweis bei der Besichtigung vorlegen
- Ausweis nach Vertragsabschluss übergeben
Gesetzliche Grundlage nach GEG
Alle Pflichten und Bußgelder stützen sich im Wesentlichen auf vier Paragrafen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): § 80 (Ausstellung, Verwendung und Vorlage), § 87 (Pflichtangaben in Anzeigen), § 88 (Ausstellungsberechtigung) und § 108 (Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder). Was bei Verstößen konkret droht, zeigt der Abschnitt Verstöße & Bußgelder.
Heißt das GEG jetzt GModG?
Ja. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) trägt durch das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) seit dem 29. Juli 2026 amtlich den Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für den Energieausweis ändert sich dadurch nichts: Die Vorschriften zum Energieausweis – darunter § 79, § 80, § 87, § 88 und § 108 – behalten ihre Nummerierung und ihren Inhalt. Ein Energieausweis, der heute gültig ist, bleibt gültig.
Geändert hat das Gesetz vor allem die Heizungsregeln – etwa den Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Heizungstausch. Diese Regeln betreffen den Energieausweis nicht. Wir schreiben auf dieser Seite weiterhin GEG, weil die meisten Menschen so danach suchen; gemeint ist immer dasselbe Gesetz, amtlich jetzt GModG. Alle Details zum Gesetzeswechsel: Vom GEG zum GModG.
Quelle: Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de – geprüft am 11.08.2026.
In welchen Situationen ist ein Energieausweis Pflicht?
Ein Energieausweis ist immer dann Pflicht, wenn eine Immobilie den Eigentümer oder Nutzer wechselt. Die folgende Tabelle zeigt, wann Sie betroffen sind – mit den wichtigsten Details und dem nächsten Schritt:
| Situation | Pflicht? | Details | Nächster Schritt |
|---|---|---|---|
| Verkauf einer Immobilie | ✅ Ja | Pflicht ab Vermarktungsbeginn; Pflichtangaben im Inserat, Vorlage bei der Besichtigung, Übergabe nach dem Kauf. | Ausweisart prüfen |
| Vermietung / Neuvermietung | ✅ Ja | Bei jeder Neuvermietung; Vorlage bei der Besichtigung und Übergabe an den neuen Mieter; kein neuer Ausweis bei laufendem Mietverhältnis. | Ausweisart prüfen |
| Neubau | ✅ Ja (Bedarfsausweis) | GEG-Nachweis erforderlich; der Bedarfsausweis wird meist durch Planer oder Bauunternehmen zur Fertigstellung erstellt. | Über Planer / Bauunternehmen |
| Umfassende Sanierung / Erweiterung | ⚠️ Je nach Umfang | Werden größere Teile der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik erneuert, kann ein neuer Ausweis nötig werden. | Mit ausstellender Person klären |
| Gewerbe / Nichtwohngebäude | ✅ Ja (eigene Regeln) | Eigene Regelungen inkl. Aushangpflicht; Besonderheiten auch für ein altes Haus oder ein Mehrfamilienhaus. | Regeln für Gewerbe |
| Reine Selbstnutzung (kein Verkauf/Vermietung) | ❌ Nein | Keine Pflicht, solange keine Verkaufs- oder Vermietungsabsicht besteht. | — |
Ausführlich je Situation: Verkauf · Vermietung · Neubau · Altbau · Gewerbe.
An welchen Punkten im Prozess entsteht die Pflicht?
Die Pflicht rund um den Energieausweis entsteht nicht erst „irgendwann“, sondern an klar definierten Punkten im Vermarktungsprozess:
- Immobilie verkaufen oder neu vermieten – Sobald ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige Nutzungseinheit verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast werden soll, ist ein Energieausweis erforderlich – sofern keine Ausnahme greift (z. B. Baudenkmal, sehr kleines Gebäude).
- Energieausweis vorhanden – Der Energieausweis muss rechtzeitig erstellt sein und darf nicht abgelaufen sein (Gültigkeit in der Regel 10 Jahre).
- Pflichtangaben in der Anzeige – Ab dem Moment, in dem eine gewerbliche Immobilienanzeige geschaltet wird (z. B. Online‑Portal, Zeitung), müssen die Pflichtangaben aus dem Energieausweis nach § 87 GEG vollständig enthalten sein.
- Besichtigung – Spätestens bei der Besichtigung muss der Energieausweis oder eine Kopie Interessenten vorgelegt werden.
- Vertragsabschluss – Mit Abschluss des Kauf‑ oder Mietvertrags muss der Energieausweis unverzüglich an Käufer oder neue Mieter übergeben werden.
Verstöße in einem dieser Schritte können jeweils separat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
In den meisten Fällen brauchen Sie also einen Energieausweis. Der praktische Weg: erst die zulässige Ausweisart prüfen – das ist kostenlos – und dann rechtzeitig erstellen lassen.
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Ausnahmen: Welche Gebäude sind befreit?
Von der Energieausweis-Pflicht ausgenommen sind unter anderem:
- kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 17, § 79 Abs. 4 GEG),
- Baudenkmäler unter Denkmalschutz (§ 79 Abs. 4 GEG),
- Gebäude, die dem Gottesdienst oder religiösen Zwecken gewidmet sind (§ 2 GEG),
- Gebäude, die jährlich nur kurze Zeit beheizt oder gekühlt werden (§ 2 GEG),
- Gebäude, die abgerissen werden sollen (nachweisliche Abbruchabsicht).
Die Ausnahmen sind eng gefasst und müssen im Einzelfall geprüft werden. Bei einem Baudenkmal entfällt in der Regel auch die Pflicht zu Energie-Pflichtangaben in der Anzeige.
Bei der 50-m²-Grenze zählt die Nutzfläche des Gebäudes – nicht die Wohnfläche und nicht die Fläche einer einzelnen Wohnung. Eine 50-m²-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus ist deshalb nicht befreit: Der Energieausweis wird für das gesamte Gebäude ausgestellt (§ 79 Abs. 2 GEG), und das Mehrfamilienhaus liegt über der Grenze. Die Ausnahme greift bei einzeln stehenden kleinen Gebäuden, etwa einem Gartenhaus oder einem kleinen Ferienhaus.
Welches Baujahr ist von der Pflicht befreit?
Es gibt keine Altersgrenze. Auch Altbauten aus den 1920er- oder 1950er-Jahren benötigen beim Verkauf oder der Vermietung einen Energieausweis – unabhängig vom Baujahr. Eine Befreiung gilt nur für bestimmte Gebäudekategorien (z. B. Baudenkmäler oder kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche), nicht für das Alter des Hauses (siehe Ausnahmen oben).
Wer ist verantwortlich?
In der Pflicht ist stets die Eigentümerseite. Ein Bußgeld trifft immer die Person oder das Unternehmen, das gegen die jeweilige Pflicht verstößt:
- Eigentümer: muss einen gültigen Ausweis beschaffen und bereithalten – Verstöße z. B. kein Ausweis, abgelaufener Ausweis, falsche Angaben oder keine Übergabe.
- Verkäufer: verantwortlich im Verkaufsprozess (Anzeige, Vorlage, Übergabe) – typische Verstöße: kein Vorlegen bei der Besichtigung, fehlende Übergabe.
- Vermieter: verantwortlich bei Vermarktung und Mieterinformation – typische Verstöße: kein Vorlegen bei der Besichtigung, fehlende Übergabe.
- Maklerunternehmen: muss die Pflichtangaben in Anzeigen korrekt aufführen (§ 87 GEG) – Verstoß: fehlende oder falsche Pflichtangaben im Inserat.
- Aussteller: muss nach § 88 GEG berechtigt sein und korrekte Ausweise liefern – Verstoß: unzulässige Ausstellung oder fehlerhafte Erstellung.
Häufig haften Eigentümer und Makler nebeneinander, wenn beide an der Vermarktung beteiligt sind und die Anzeige unvollständig ist.
Welcher Energieausweis ist Pflicht – Bedarf oder Verbrauch?
Es gibt zwei Ausweisarten. Der Bedarfsausweis beruht auf einer technischen Analyse des Gebäudes (Dämmung, Heizung, Bauweise), der Verbrauchsausweis auf dem tatsächlichen Verbrauch der letzten drei Jahre. Meist besteht Wahlfreiheit; ein Bedarfsausweis ist Pflicht bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977 und ohne Sanierung auf den Stand der 1. Wärmeschutzverordnung – sowie bei Neubauten.
Details: Vergleich Bedarfs- vs. Verbrauchsausweis, Bedarfsausweis und Verbrauchsausweis. Welche Art für Ihr Gebäude zulässig ist, klärt das kostenlose Tool:
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Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Ein Energieausweis ist 10 Jahre ab Ausstellung gültig (§ 79 GEG), sofern keine relevanten baulichen Änderungen früher einen neuen erfordern. Praktisch bedeutet das:
- Abgelaufener Ausweis? Er zählt wie ein fehlender und darf für Verkauf/Vermietung nicht verwendet werden.
- Wann ein neuer nötig ist: bei erneutem Verkauf oder einer Vermietung nach Ablauf – für die reine Selbstnutzung nicht.
- Ablauf während der Vermarktung? Rechtzeitig einen neuen erstellen lassen, damit er bei Besichtigung und Übergabe gültig ist.
Das Ausstellungsdatum finden Sie auf Seite 1 Ihres Ausweises, direkt bei der Registriernummer.
Welche Angaben muss ein Energieausweis enthalten?
Ein Energieausweis muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- die Energieeffizienzklasse A+ bis H
- Endenergiebedarf bzw. -verbrauch in kWh/(m²·a)
- Primärenergiebedarf
- Angaben zur Heizungsanlage
- Baujahr des Gebäudes
- wesentliche Energieträger
- beim Bedarfsausweis: konkrete Modernisierungsempfehlungen
Fehlende oder falsche Angaben können zum Compliance-Problem werden – besonders, wenn sie in die Immobilienanzeige übernommen werden.
Welche Pflichtangaben müssen in die Immobilienanzeige?
Wer eine Immobilie kommerziell inseriert, muss bestimmte Angaben aus dem Energieausweis schon in der Anzeige veröffentlichen (§ 87 GEG):
- Art des Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)
- Endenergiebedarf bzw. -verbrauch
- wesentlicher Energieträger der Heizung
- Baujahr des Gebäudes
- Energieeffizienzklasse
Richtig: Eine Anzeige, die alle fünf Angaben nennt. Falsch: ein Exposé, in dem Endenergiekennwert oder Effizienzklasse fehlen – das ist eine Ordnungswidrigkeit. Details mit Beispiel: Pflichtangaben im Immobilieninserat.
Welche Verstöße, Risiken und Bußgelder gibt es beim Energieausweis?
Wer die Energieausweis-Pflichten nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Verstoß drohen Bußgelder bis zu 10.000 €, bei baulichen Energieanforderungen sogar bis 50.000 €. Dieser Abschnitt zeigt, was als Verstoß gilt, welche Risiken in der Praxis drohen, wie hoch die Bußgelder ausfallen und worauf sie sich rechtlich stützen.
Was gilt als Verstoß gegen die Energieausweis-Pflicht?
Die häufigsten Verstöße rund um den Energieausweis sind:
- kein gültiger Energieausweis vorhanden,
- abgelaufener Ausweis weiterverwendet,
- Ausweis bei der Besichtigung nicht vorgelegt,
- Ausweis nach Vertragsabschluss nicht übergeben,
- Pflichtangaben in der Anzeige fehlen,
- falsche Energieangaben gemacht,
- Ausweis von einer nicht berechtigten Person erstellt.
Jeder dieser Verstöße kann eigenständig als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Neben dem Bußgeld drohen praktische Nachteile: Ein Verkauf oder eine Vermietung kann sich verzögern, Interessenten können auf den Ausweis bestehen, und ein Notar weist in der Regel auf die fehlende Unterlage hin.
Wie hoch können Bußgelder ausfallen?
Grundsätzlich können Verstöße gegen das GEG – je nach Verstoß – Bußgelder von bis zu 50.000 € nach sich ziehen. Für Eigentümer, Verkäufer und Vermieter sind jedoch vor allem die Vorschriften rund um den Energieausweis relevant; hier liegt das maximale Bußgeld in der Regel bei 10.000 €. Das GEG kennt drei Bußgeldstufen:
| Bis zu | Betrifft | Beispiele |
|---|---|---|
| 10.000 € | Verstöße rund um den Energieausweis | Kein Ausweis, nicht vorgelegt oder übergeben, fehlende Pflichtangaben, unbefugter Aussteller |
| 5.000 € | Form- und Mitwirkungspflichten | Unterlagen nicht bereitstellen, Kontrollen behindern |
| 50.000 € | Energetische Anforderungen am Gebäude | Vorgaben zu Dämmung, Heiztechnik oder Mindeststandards nicht eingehalten |
| Hinweis: Die 50.000-€-Stufe betrifft nicht den Energieausweis selbst, sondern bauliche Energieanforderungen des Gebäudes. | ||
Ein Beispiel für die Spannweite innerhalb derselben Stufe: Wer beim Verkauf eines Einfamilienhauses den Energieausweis erst auf Nachfrage vorlegt, bewegt sich in einem anderen Bereich als jemand, der über Jahre Wohnungen vermietet und nie einen Ausweis erstellen lässt. Beide Fälle fallen unter dieselbe Obergrenze von 10.000 € – behandelt werden sie nicht gleich.
Typische Bußgeldfälle im Detail (mit Rechtsgrundlage)
Die fünf häufigsten Verstöße auf einen Blick – von einem fehlenden oder abgelaufenen Ausweis bis zur Ausstellung durch eine nicht berechtigte Person. Die Tabelle darunter ordnet jedem Verstoß die Rechtsgrundlage im GEG, die mögliche Geldbuße und ein Beispiel aus der Praxis zu.
Details zu den maßgeblichen Paragrafen stehen oben im Abschnitt Gesetzliche Grundlage nach GEG.
| Verstoß | Wann liegt der Verstoß vor? | Rechtsgrundlage (GEG) | Mögliche Geldbuße | Beispiel |
|---|---|---|---|---|
| Kein gültiger Energieausweis vorhanden | Beim Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung liegt kein gültiger Ausweis vor | § 80 GEG, § 108 GEG | bis 10.000 € | Haus wird verkauft, aber kein Energieausweis existiert |
| Abgelaufenen Energieausweis verwendet | Ein mehr als 10 Jahre alter Ausweis wird weiterhin genutzt | § 80 GEG, § 108 GEG | bis 10.000 € | Ausweis von 2014 wird 2026 noch verwendet |
| Energieausweis bei der Besichtigung nicht vorgelegt | Kauf- oder Mietinteressenten erhalten den Ausweis nicht bei der Besichtigung | § 80 Abs. 4 GEG, § 108 GEG | bis 10.000 € | Interessent fragt nach dem Ausweis, dieser wird nicht gezeigt |
| Energieausweis nicht unverzüglich zugänglich gemacht | Bei einer Online-Besichtigung oder auf Nachfrage wird der Ausweis nicht bereitgestellt | § 80 Abs. 4 GEG | bis 10.000 € | Digitaler Ausweis wird trotz Nachfrage nicht versendet |
| Energieausweis nach Vertragsabschluss nicht übergeben | Käufer oder Mieter erhält keine Kopie des Ausweises | § 80 Abs. 4 GEG, § 108 GEG | bis 10.000 € | Nach dem Notartermin wird kein Ausweis ausgehändigt |
| Pflichtangaben in der Immobilienanzeige fehlen | Gesetzlich vorgeschriebene Energiedaten fehlen im Inserat | § 87 GEG, § 108 GEG | bis 10.000 € | Effizienzklasse oder Endenergiebedarf fehlt |
| Pflichtangaben im Inserat sind falsch | Angegebene Werte stimmen nicht mit dem Energieausweis überein | § 87 GEG, § 108 GEG | bis 10.000 € | Anzeige nennt Klasse B, Ausweis weist Klasse E aus |
| Energieausweis von unberechtigter Person erstellt | Aussteller erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht | § 88 GEG, § 108 GEG | bis 10.000 € | Eigentümer erstellt den Ausweis selbst |
| Falsche Angaben für die Ausstellung gemacht | Eigentümer liefert bewusst falsche Gebäudedaten | § 108 GEG | bis 10.000 € | Wohnfläche oder Baujahr werden manipuliert |
| Gefälschten oder manipulierten Energieausweis verwendet | Der vorgelegte Ausweis wurde verändert oder gefälscht | § 108 GEG, ggf. weitere Vorschriften | bis 10.000 € oder mehr | Kennwerte werden nachträglich geändert |
| Behördliche Anforderung ignoriert | Nachweise oder Unterlagen werden auf Verlangen nicht vorgelegt | § 108 GEG | bis 5.000 € | Behörde fordert Unterlagen an, Eigentümer reagiert nicht |
| Makler erfüllt Informationspflichten nicht | Makler veröffentlicht Inserate ohne Pflichtangaben | § 87 GEG, § 108 GEG | bis 10.000 € | Exposé enthält keine Energiedaten |
Wer kontrolliert Verstöße?
Die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes wird von den jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer überwacht. Je nach Bundesland können dies beispielsweise Bauaufsichtsbehörden oder andere zuständige Verwaltungsbehörden sein.
Diese Behörden können stichprobenartig prüfen, Beschwerden nachgehen oder im Rahmen anderer Verfahren (z. B. Baugenehmigung, Aufsichtsmaßnahmen) Kontrollen durchführen.
Wer meldet Verstöße?
Meldungen und Anzeigen kommen in der Praxis häufig von:
- Käufern und Mieter:innen, die keinen Energieausweis erhalten oder unvollständige Angaben bemerken.
- Wettbewerbern (z. B. andere Makler oder Bauträger), die unvollständige oder irreführende Anzeigen feststellen und wettbewerbsrechtliche Nachteile sehen.
- Verbraucherzentralen, die Beschwerden sammeln und Verstöße an die zuständigen Behörden weitergeben.
- Behörden selbst, wenn im Rahmen anderer Verfahren Auffälligkeiten entdeckt werden.
Je nach Bundesland kann auch eine zentrale Stelle (z. B. Landesenergieagentur) Hinweise entgegennehmen.
Wie vermeide ich Bußgelder?
Mit ein paar einfachen Schritten lässt sich das Risiko eines Bußgeldes deutlich reduzieren – und Sie erfüllen zugleich Ihre Pflichten gegenüber Käufern und Mietern:
Checkliste zur Vermeidung von Bußgeldern:
- Energieausweis rechtzeitig erstellen lassen – vor der Vermarktung.
- Gültigkeit prüfen (Ausstellungsdatum, 10-Jahres-Frist).
- Alle Pflichtangaben aus dem Ausweis in jede Anzeige übernehmen.
- Exposé und Online-Inserat vor Veröffentlichung auf Vollständigkeit kontrollieren.
- Ausweis bei jeder Besichtigung bereithalten (Original oder Kopie).
- Nach Vertragsabschluss unverzüglich an Käufer oder Mieter übergeben.
- Nur qualifizierte Aussteller nach § 88 GEG beauftragen.
- Nachweise der Erfüllung dokumentieren (z. B. Übergabe als Vertragsanlage).
Häufige Fragen zur Energieausweis-Pflicht
Kann man auf den Energieausweis verzichten?
Nein. Weder Verkäufer und Vermieter noch Käufer oder Mieter können die Pflicht durch Verzicht umgehen – auch nicht einvernehmlich. Die Vorlage- und Übergabepflicht ergibt sich aus dem Gebäudeenergiegesetz. Nur die gesetzlichen Ausnahmen (z. B. kleine Gebäude, Denkmäler) entbinden von der Pflicht.
Brauche ich einen Energieausweis, wenn ich nur untervermiete?
Die Ausstellungspflicht trifft die Eigentümerseite bei Verkauf oder Neuvermietung. Als Mieter, der mit Erlaubnis untervermietet, müssen Sie in der Regel keinen eigenen Energieausweis erstellen lassen – Sie können den vorhandenen Ausweis des Eigentümers vorlegen. Im Zweifel klären Sie das mit dem Eigentümer oder rechtlich.
Ist beim Verkauf an Familienangehörige ein Energieausweis Pflicht?
Ja. Die Pflicht knüpft an den Verkauf oder die Vermietung an, nicht an die Beziehung der Beteiligten. Auch beim Verkauf innerhalb der Familie muss der Energieausweis vorgelegt und übergeben werden.
Reicht ein Energieausweis für ein ganzes Mehrfamilienhaus?
Ja. Der Energieausweis wird für das gesamte Wohngebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohnungen. Beim Verkauf oder der Vermietung einer einzelnen Wohnung legen Sie den Ausweis des Gesamtgebäudes vor.
Gilt die Pflicht auch für eine Ferienwohnung?
Beim Verkauf oder der Vermietung in der Regel ja. Ausgenommen sind nur kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche oder Gebäude, die jährlich nur kurze Zeit beheizt werden – das ist im Einzelfall zu prüfen.
Braucht ein altes Haus einen Energieausweis?
Ja. Es gibt keine Befreiung wegen des Alters – auch ein Altbau benötigt beim Verkauf oder der Vermietung einen Energieausweis. Nur bestimmte Gebäudekategorien wie Baudenkmäler oder kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche sind ausgenommen, nicht das Baujahr an sich.
Brauche ich beim Verkauf eines unbebauten Grundstücks einen Energieausweis?
Nein. Ohne beheizbares Gebäude gibt es keinen Energieausweis. Die Pflicht greift erst, wenn ein Gebäude verkauft oder vermietet wird.
Wer bezahlt den Energieausweis?
Die Kosten trägt die Eigentümerseite – beim Verkauf die verkaufende, bei der Vermietung die vermietende Partei. Bei der Vermietung sind die Kosten nicht auf den Mieter umlegbar. Preise finden Sie auf der Seite Energieausweis Kosten.
Muss der Eigentümer oder der Mieter den Energieausweis vorlegen?
In der Pflicht ist immer die Eigentümerseite – beim Verkauf die verkaufende, bei der Vermietung die vermietende Partei. Käufer und Mieter müssen keinen Ausweis beschaffen, haben aber Anspruch darauf, ihn bei Besichtigung und Abschluss zu sehen.
Wie hoch fällt das Bußgeld tatsächlich aus?
Das Gesetz nennt nur Höchstbeträge („bis zu“). Die tatsächliche Geldbuße hängt von Schwere und Umständen des Verstoßes ab – etwa einmaliger Formfehler gegenüber systematischem Ignorieren, Fahrlässigkeit gegenüber Vorsatz, Erst- oder Wiederholungsfall und der Kooperation mit der Behörde. Häufig liegen Bußgelder unter dem Maximum; bei wiederholten oder bewussten Verstößen ist das Risiko hoher vierstelliger Beträge aber real.
Wer bekommt das Bußgeld, wenn der Makler einen Fehler macht?
Für unvollständige Pflichtangaben in gewerblichen Anzeigen haftet das Maklerunternehmen eigenständig (§ 87 GEG). Häufig haften Eigentümer und Makler nebeneinander, wenn beide an der Vermarktung beteiligt sind. Die Behörde richtet das Verfahren gegen die Person oder das Unternehmen, das gegen die jeweilige Pflicht verstoßen hat.
Kann ich einen abgelaufenen Energieausweis verwenden?
Nein. Ein Energieausweis ist in der Regel zehn Jahre gültig. Nach Ablauf zählt er wie ein fehlender Ausweis; besteht weiterhin eine Pflicht (z. B. erneuter Verkauf oder eine Vermietung), muss ein neuer erstellt werden.
Sind auch private Eigentümer betroffen?
Ja. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob privat oder gewerblich verkauft oder vermietet wird. Sobald Sie Ihre Immobilie anbieten, greifen dieselben Vorlage-, Übergabe- und Informationspflichten.
Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Einzelfall; Detailfragen klären im Zweifel eine qualifizierte ausstellende Person oder eine rechtliche Prüfung.