Kurz & knapp: Der Verbrauchsausweis bewertet ein Gebäude anhand des tatsächlichen Energieverbrauchs der letzten drei Jahre (ab 2027: zwei Jahre). Er ist günstiger und schneller als der Bedarfsausweis, hängt aber vom Heizverhalten der Bewohner ab. Für die meisten Wohngebäude im Bestand ist er zulässig – ab 2027 nur noch für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
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Was ist ein Verbrauchsausweis?
Der Verbrauchsausweis ist eine der beiden Arten des Energieausweises. Er beruht auf dem tatsächlich gemessenen Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser und spiegelt damit wider, wie das Gebäude bisher genutzt wurde. Weil keine technische Analyse der Bausubstanz nötig ist, lässt er sich meist schnell und günstig online erstellen. Die vom Nutzerverhalten unabhängige Alternative ist der Bedarfsausweis; welcher passt, klärt der Vergleich beider Arten.
Welche Verbrauchsdaten brauchen Sie?
Grundlage sind die Verbrauchsdaten von drei zusammenhängenden Jahren – in der Regel aus den Heizkostenabrechnungen; ab dem 1. Januar 2027 genügen zwei Jahre. Daraus wird der Energieverbrauchskennwert in kWh pro Quadratmeter und Jahr berechnet. Aus dem Kennwert ergibt sich die Energieeffizienzklasse A+ bis H.
Sie benötigen dafür:
- Heizkostenabrechnungen bzw. Verbrauchsdaten aus drei zusammenhängenden Jahren; ab dem 1. Januar 2027 genügen zwei Jahre,
- Angaben zu Baujahr und Wohnfläche,
- Art der Heizung und des Energieträgers.
Die Abrechnungen dürfen dabei nicht beliebig alt sein: Der Zeitraum muss die jüngste Abrechnungsperiode einschließen, und deren Ende darf nicht mehr als 18 Monate zurückliegen (§ 82 Absatz 4 GModG). Wer die aktuellste Heizkostenabrechnung nicht zur Hand hat, kann das also nicht durch ältere Unterlagen ausgleichen – diese Frist gilt auch nach dem 1. Januar 2027 unverändert weiter. Fehlen verwertbare Daten ganz, bleibt nur der Bedarfsausweis.
Wie wird der Verbrauchskennwert berechnet?
Aus Ihren Abrechnungen wird nicht einfach ein Mittelwert gebildet. § 82 GModG schreibt mehrere Rechenschritte vor: Der Verbrauch wird witterungsbereinigt, auf die Gebäudenutzfläche bezogen und – wo Daten fehlen – um gesetzliche Pauschalen ergänzt. Erst das Ergebnis ist der Energieverbrauchskennwert, der im Ausweis steht.
Witterungsbereinigung: warum ein kalter Winter Ihnen nicht schadet
In einem strengen Winter wird mehr geheizt – ohne dass das Gebäude schlechter geworden wäre. Deshalb ist der Endenergieverbrauch für die Heizung „einer Witterungsbereinigung zu unterziehen“ (§ 82 Absatz 3 GModG). Der gemessene Verbrauch wird dabei über einen Klimafaktor auf ein durchschnittliches Klimajahr umgerechnet, passend zu Standort und Abrechnungszeitraum. Zwei baugleiche Häuser in Flensburg und in Freiburg werden so vergleichbar – und Ihr Ergebnis hängt nicht davon ab, welche drei Jahre zufällig in der Abrechnung stehen.
Vom Verbrauch zum Kennwert: ein Rechenbeispiel
Ein Zweifamilienhaus verbraucht für Heizung und Warmwasser im Mittel der drei Jahre 30.000 kWh im Jahr, die Gebäudenutzfläche beträgt 200 m². Dann gilt:
30.000 kWh ÷ 200 m² = 150 kWh pro Quadratmeter und Jahr – das entspricht Energieeffizienzklasse E.
Vereinfachtes Beispiel: Es zeigt den letzten Rechenschritt. Der eingesetzte Verbrauchswert ist zu diesem Zeitpunkt bereits witterungsbereinigt und gegebenenfalls um die Warmwasser-Pauschale und Leerstände korrigiert.
Entscheidend ist die Bezugsfläche: Gerechnet wird mit der Gebäudenutzfläche, nicht mit der Wohnfläche. Ist sie nicht bekannt, darf sie pauschal angesetzt werden – bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller mit dem 1,35-fachen, bei allen übrigen Wohngebäuden mit dem 1,2-fachen der Wohnfläche (§ 82 Absatz 2 GModG). Aus 150 m² Wohnfläche werden damit 180 m² Rechenfläche, und derselbe Verbrauch ergibt einen niedrigeren Kennwert. Wer zwei Ausweise vergleicht, sollte deshalb auf die zugrunde gelegte Fläche sehen.
Pauschalen, wenn Daten fehlen
Lücken schätzt der Aussteller nicht – das Gesetz gibt feste Werte vor. Wird das Warmwasser dezentral erzeugt, etwa über Durchlauferhitzer, und ist der darauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, erhöht sich der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr (§ 82 Absatz 2 GModG). Und längere Leerstände sind „rechnerisch angemessen zu berücksichtigen“ (§ 82 Absatz 4 GModG) – eine monatelang leere Wohnung darf das Gebäude nicht künstlich sparsam aussehen lassen.
Endenergie und Primärenergie: zwei Werte im Ausweis
Am Ende stehen zwei Zahlen im Ausweis. Der Endenergieverbrauch ist die Energie, die bei Ihnen ankommt und die Sie bezahlen. Der Primärenergieverbrauch rechnet zusätzlich ein, was Gewinnung, Umwandlung und Transport des Energieträgers kosten; er ergibt sich aus dem Endenergieverbrauch und den Primärenergiefaktoren nach § 22 GModG. Deshalb kann ein Gebäude mit Fernwärme beim Primärenergiewert besser dastehen als ein baugleiches mit Strom-Direktheizung, obwohl in beiden dieselbe Kilowattstunde im Haus ankommt.
Wann ist der Verbrauchsausweis zulässig?
Für die meisten Wohngebäude im Bestand ist der Verbrauchsausweis erlaubt. Bei Wohngebäuden mit fünf oder mehr Wohnungen ist er im Bestand immer zulässig – unabhängig vom Baujahr. Die Ausnahme greift erst darunter: Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen (im Gesetzeswortlaut „weniger als fünf Wohnungen“), deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist der Bedarfsausweis Pflicht (§ 80 Absatz 3 Satz 2 GModG) – es sei denn, das Gebäude erfüllte schon damals den Standard der 1. Wärmeschutzverordnung oder wurde nachträglich darauf modernisiert. Für Neubauten ist ohnehin der Bedarfsausweis vorgeschrieben (§ 80 Absatz 1 GModG). Maßgeblich ist dabei das Datum des Bauantrags, nicht das Baujahr – ein Unterschied, den der Vergleich beider Arten erklärt.
Eine zweite Grenze kommt zum 1. Januar 2027 hinzu, und sie betrifft die Nutzung statt des Baujahrs: § 82 gilt dann nur noch für Gebäude, die „ausschließlich Wohnzwecken“ dienen. Für gemischt genutzte Gebäude – etwa das Wohnhaus mit Ladenlokal oder Praxis im Erdgeschoss – und für reine Nichtwohngebäude ist ab diesem Stichtag ein Ausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung auszustellen (§ 80 Absatz 3 Satz 2). Bis zum 31. Dezember 2026 ist der Verbrauchsausweis auch dort noch möglich.
So erstellen Sie einen Verbrauchsausweis online
Weil keine Vor-Ort-Begehung nötig ist, lässt sich der Verbrauchsausweis vollständig online erstellen – in vier Schritten:
- Verbrauchsdaten sammeln: Heizkostenabrechnungen bzw. Verbrauchswerte der aus drei zusammenhängenden Jahren – ab dem 1. Januar 2027 aus zwei Jahren –, dazu Baujahr, Wohnfläche und Heizungsart.
- Daten online eingeben: Im Formular des Anbieters tragen Sie die Werte in wenigen Minuten ein – ganz ohne Termin.
- Prüfung & Ausstellung: Der Aussteller berechnet den Energieverbrauchskennwert und registriert den Ausweis mit einer DIBt-Registriernummer (Pflicht für die Gültigkeit) – wie die Registriernummer aufgebaut ist und wie Sie sie prüfen.
- Ausweis erhalten: Sie bekommen den fertigen Energieausweis als PDF – in der Regel in 2–3 Tagen, per Express oft am selben Tag.
Vor- und Nachteile
Der Verbrauchsausweis ist günstiger und schneller als der Bedarfsausweis und kommt ohne Vor-Ort-Begehung aus – dafür hängt sein Ergebnis vom Heizverhalten der Bewohner ab und er ist nicht für alle Gebäude zulässig.
Wie stark das Verhalten wirkt, zeigt dasselbe Haus mit zwei Haushalten:
- Haushalt A heizt auf 21 °C, ist tagsüber außer Haus und lüftet kurz und kräftig. Der Verbrauch fällt niedrig aus, der Ausweis zeigt eine gute Klasse.
- Haushalt B heizt auf 24 °C, ist ganztags zu Hause und lüftet über gekippte Fenster. Derselbe Bau, dieselbe Heizung – und eine spürbar schlechtere Klasse.
Für Sie als Eigentümer heißt das: Ein sparsamer Vormieter lässt Ihr Gebäude besser aussehen, als es ist. Für Kauf- und Mietinteressenten heißt es umgekehrt, dass sich aus dem Kennwert nicht die eigenen künftigen Heizkosten ablesen lassen. Wer eine Aussage über die Bausubstanz braucht – etwa vor einer Sanierungsentscheidung –, ist mit dem Bedarfsausweis besser bedient.
| Vorteile | Nachteile |
|---|---|
| Günstiger und schneller als der Bedarfsausweis | Ergebnis hängt vom Heizverhalten der Bewohner ab |
| Keine Vor-Ort-Begehung nötig, oft am selben Tag möglich | Für den Gebäudevergleich weniger aussagekräftig als der Bedarfsausweis |
| Bildet den realen Verbrauch ab | Nicht für alle Gebäude zulässig |
Was der Verbrauchsausweis kostet, zeigt die Seite Energieausweis Kosten (bei unserem Partner aktuell ab 69,90 €, Stand: 18.07.2026). Einen rechtsgültigen Verbrauchsausweis gibt es allerdings nicht kostenlos – warum kostenlose Rechner keinen gültigen Ausweis ersetzen, erklärt der Abschnitt Kostenloser Energieausweis.
Häufige Fragen zum Verbrauchsausweis
Was ist ein Verbrauchsausweis?
Ein Verbrauchsausweis weist die energetische Qualität eines Gebäudes auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauchs der letzten drei Jahre aus. Er ist einfacher und günstiger als der Bedarfsausweis, hängt aber vom Heizverhalten der bisherigen Bewohner ab. Diese Angabe gilt bis zum 31. Dezember 2026: Ab dem 1. Januar 2027 genügen zwei Jahre (§ 82 Absatz 1 GModG).
Wann ist ein Verbrauchsausweis zulässig?
Bis zum 31. Dezember 2026: Für Wohngebäude im Bestand ist der Verbrauchsausweis in der Regel erlaubt. Ausgenommen sind Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht auf den Stand der 1. Wärmeschutzverordnung modernisiert wurden – dort ist der Bedarfsausweis Pflicht. Ab dem 1. Januar 2027: Diese Ausnahme entfällt, die Ausweisart ist bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden frei wählbar, sofern Verbrauchsdaten vorliegen. Für gemischt genutzte Gebäude und Nichtwohngebäude ist ein Verbrauchsausweis dann nicht mehr vorgesehen; sie brauchen einen Ausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung (§ 80 Absatz 3 Satz 2).
Welche Unterlagen brauche ich für den Verbrauchsausweis?
Die Heizkostenabrechnungen bzw. Verbrauchsdaten der letzten drei zusammenhängenden Jahre sowie Angaben zu Baujahr, Wohnfläche und Heizungsart. Aus diesen Daten wird der Energieverbrauchskennwert ermittelt. Diese Angabe gilt bis zum 31. Dezember 2026: Ab dem 1. Januar 2027 genügen zwei Jahre (§ 82 Absatz 1 GModG).
Was bedeutet „witterungsbereinigt“?
Der gemessene Heizverbrauch wird über einen Klimafaktor auf ein durchschnittliches Klimajahr umgerechnet, bevor daraus der Kennwert entsteht (§ 82 Absatz 3 GModG). So verschlechtert ein besonders kalter Winter das Ergebnis nicht, und Gebäude an unterschiedlichen Standorten bleiben vergleichbar.
Wie alt dürfen die Heizkostenabrechnungen sein?
Der zugrunde gelegte Zeitraum muss die jüngste Abrechnungsperiode einschließen, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf (§ 82 Absatz 4 GModG). Ältere Unterlagen können eine fehlende aktuelle Abrechnung deshalb nicht ersetzen. Diese 18-Monats-Frist gilt vor und nach dem 1. Januar 2027 unverändert – sie betrifft die Aktualität der Abrechnungen, nicht die Länge des Erfassungszeitraums.
Ist der Verbrauchsausweis aussagekräftig?
Er zeigt den realen Verbrauch, hängt aber stark vom Nutzerverhalten ab. Sparsame Bewohner ergeben einen guten Wert, auch wenn das Gebäude technisch schwach ist – und umgekehrt. Für eine objektive Gebäudebewertung ist der Bedarfsausweis besser geeignet.
Zuletzt aktualisiert am 2026-09-11.